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Was ist Unterhalt?

Unterhalt ist das, was eine Person leistet, um für den Lebensbedarf einer anderen Person aufzukommen. Unterhalt kann zum Beispiel geleistet werden durch Geld, durch Sachen, aber auch durch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung.

Das Thema, wer was für den Unterhalt leistet, ist dann besonders wichtig, wenn sich Mütter und Väter trennen.

Minderjährige Kinder bekommen normalerweise Unterhalt von ihren Eltern. Wenn Sie sich als Eltern getrennt haben oder nicht zusammen leben und wenn Ihr Kind bei Ihnen lebt, dann leisten Sie Ihren Beitrag zum Unterhalt meistens durch Pflege, Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil muss dann seinen Beitrag normalerweise dadurch leisten, dass er regelmäßig einen Geldbetrag zahlt (sogenannter „Barunterhalt“). Wenn er den Unterhalt nicht bezahlt, egal aus welchem Grund, dann kann Ihr Kind Unterhaltsvorschuss vom Staat bekommen. Der Unterhaltsvorschuss gleicht zumindest einen Teil des fehlenden Unterhalts aus.

Wenn ein Elternteil getrennt lebt von der Familie, dann muss er häufig zusätzlich zum Unterhalt für das Kind auch Unterhalt an den anderen Elternteil zahlen.

Es gibt drei Möglichkeiten:

  • Unterhalt, den geschiedene Eheleute einander nach einer Scheidung zahlen müssen (sogenannter "nachehelicher Unterhalt"),
  • Trennungsunterhalt oder
  • Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes.

Manchmal müssen Sie auch Unterhalt zahlen für andere Verwandte, zum Beispiel für die eigenen Eltern. Dazu kommt es häufig, wenn die Eltern in einem Altenheim oder Pflegeheim leben, aber die Rente und die Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten dafür zu decken. Diesen Unterhalt nennt man Elternunterhalt.

Informationen zu weiteren Unterhaltsansprüchen, wie zum Beispiel Verwandtenunterhalt, finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Wenn Sie mehreren Personen Unterhalt schulden, dann in dieser Reihenfolge:

An erster Stelle steht der Unterhalt

  • für Kinder unter 18 Jahren und
  • für unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, die eine allgemeine Schulausbildung absolvieren, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben. Das ist unabhängig davon, ob Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet waren oder nicht.

An zweiter Stelle steht der Unterhalt

  • für den anderen Elternteil Ihres gemeinsamen Kindes, wenn dieser Ihr Kind betreut und Sie ihm deswegen Unterhalt zahlen müssen, und
  • für eine Person, mit der Sie lange verheiratet waren.

Erst danach kommt der Unterhalt für andere Personen.

Für die Höhe des Unterhalts kann meistens die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle" als Richtlinie herangezogen werden. Diese berücksichtigt das Einkommen, das Vermögen und die Lebensverhältnisse der Personen. Sie stellt einen Hinweis auf den monatlichen Unterhaltsbedarf dar, wenn eine Person zwei anderen Personen Unterhalt schuldet.

Unterhalt in Geld kann Ihr Kind nur bekommen, wenn Ihr Kind bedürftig und der andere Elternteil leistungsfähig ist. Bedürftig ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ihr Kind ist außerstande sich selbst zu unterhalten, wenn es nicht erwerbstätig sein darf, nicht erwerbstätig sein kann oder es keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss, zum Beispiel weil es eine Schule besucht, ein Studium absolviert oder eine Ausbildung macht. Ihr Kind darf auch nicht ausreichendes sonstiges Einkommen oder Vermögen haben.

Sie können sich dazu, ob Ihr minderjähriges Kind einen Unterhaltsanspruch hat, beim Jugendamt beraten lassen.

Als unterhaltspflichtiger Elternteil können Sie sich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Für wirtschaftlich bedürftige Rechtssuchende gibt es die Möglichkeit Beratungshilfe beim Amtsgericht zu beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt das Amtsgericht einen Beratungshilfeschein aus. Auf Vorlage dieses Beratungshilfescheins sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, dem Rechtssuchenden Beratungshilfe zu leisten. In diesem Fall schuldet der Rechtssuchende nur eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15 Euro. Die weiteren Rechtsanwaltsgebühren werden hingegen von der Landeskasse übernommen. Einzelheiten zur Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe können Sie auf der Seite des Bundesjustizministeriums finden.

Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts und des Selbstbehalts gibt es viele Einzelaspekte im konkreten Fall zu berücksichtigen. Daher kann eine individuelle Beratung zur Höhe des Unterhalts hilfreich sein.

Wenn es zu Streit über Unterhaltsverpflichtungen kommt oder es Schwierigkeiten bei der Vaterschaftsfeststellung gibt, reichen die Beratungsangebote des Jugendamtes manchmal nicht aus. Dann können Sie in einem Konfliktfall beim Jugendamt einen Antrag auf Beistandschaft stellen.

Die Unterhaltspflicht ist geregelt in den §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).